Hinweisgeberportal des Stadtwerke Remscheid Verbundes
Vorbemerkung
Verantwortungsbewusstes und integres Verhalten sind wesentliche Voraussetzungen für den Erfolg unserer Unternehmen. Compliance, d. h. die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und unternehmensinterner Regelungen, hat daher eine hohe Bedeutung für den Stadtwerke Remscheid Verbund. Grundlegend für eine funktionierende Compliance ist, dass etwaige Rechts- und Regelverstöße möglichst frühzeitig erkannt und in der Folge abgestellt werden können. Mitarbeiter und unsere Geschäftspartner sind daher aufgefordert, diese unverzüglich zu melden. Zu diesem Zweck hat der Stadtwerke Remscheid Verbund für seine Unternehmen
ein Hinweisverfahren implementiert, das einen vertraulichen Meldekanäle bereitstellt und den Schutz der Hinweisgeber sowie der von einem Hinweis Betroffenen sicherstellt.
Anwendungsbereich
Der Stadtwerke Remscheid Verbund nimmt Hinweise bezüglich seiner Unternehmen entgegen. Die Möglichkeit, Hinweise auf potentielle Rechts- und Regelverstöße abzugeben, steht neben Mitarbeitern z. B. auch Kunden und Lieferanten offen.
Über das im Stadtwerke Remscheid Verbund implementierte Hinweisverfahren sollen ausschließlich tatsächliche bzw. mögliche Rechts- und Regelverstöße gemeldet werden, die gegen geltende Gesetzte oder interne Regelwerke der EWR GmbH, Stadtwerke Remscheid oder H2O GmbH verstoßen.
Entgegennahme von Hinweisen
Zuständig für die Entgegennahme von Hinweisen ist die Stabstelle Revision der EWR GmbH. Hier werden auch Hinweise für die Stadtwerke Remscheid GmbH und H2O GmbH entgegengenommen. Bitte melden Sie alle Hinweise über das Hinweisgeberportal des Stadtwerke Remscheid Verbundes.
Je konkretere Angaben im Rahmen eines Hinweises gemacht werden (z. B. Wann hat sich welcher konkrete Sachverhalt wo zugetragen? Welche Personen waren wie beteiligt?), desto besser lässt sich der gemeldete Sachverhalt nachvollziehen.
Die Hinweisempfänger dokumentieren die eingegangenen Hinweise unter Beachtung der Vertraulichkeit.
Hinweisgeber erhalten innerhalb von sieben Tagen nach Eingang ihres Hinweises eine Eingangsbestätigung.
Schlüssigkeitsprüfung
Der Hinweisempfänger (Stabsstelle Revision der EWR GmbH) prüft in einem ersten Schritt, ob sich der Hinweis als substantiell erweist und es sich nicht um einen Bagatellfall oder einen offenkundig haltlosen Hinweis handelt.
Aufklärung
Kann dies verneint werden, liegt also ein Verdacht auf einen Complianceverstoß vor, klärt die Revision ggf. unter Einbindung internen Abteilungen und Mitarbeitern und/oder externen Juristen den Sachverhalt bei Bedarf weiter auf. Dies geschieht zum Beispiel durch das Einholen von Auskünften, die Durchsicht von Unterlagen oder die Befragung von Mitarbeitern. Der Sachverhalt wird mit den Hinweisgebern bei Bedarf erörtert, sofern es sich nicht um einen anonymen Hinweis handelt.
Prüfung und Bewertung
Nach erfolgter Sachverhaltsaufklärung wird der Fall von der Stabsstelle Revision sorgfältig und eingehend geprüft und bewertet. Ergeben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Compliancefalles, wird der Vorgang eingestellt. Stellt sich heraus, dass ein Compliancefall vorliegt, entscheidet die Stabsstelle Konzernordnung und Compliance über das weitere Vorgehen und informiert ggf. die zuständigen behördlichen Stellen. In beiden Fällen werden die zuständige Führungskraft und die Betroffenen über den Ausgang des Verfahrens informiert, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Wahrung der Vertraulichkeit und datenschutzrechtlicher Vorgaben zulässig ist. Schließlich wird von der Stabsstelle Revision die Notwendigkeit von Abhilfe- oder Folgemaßnahmen (insb. arbeits-, strafrechtlich, kommunikativ) geprüft. Sofern disziplinarische oder arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie zum Beispiel Abmahnung, Versetzung oder Kündigung, in Betracht kommen, ist hierfür die personalverantwortende Stelle zuständig.
Rückmeldung
Hinweisgeber erhalten spätestens drei Monate nach Eingang ihres Hinweises eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Maßnahmen. Eine Rückmeldung erfolgt jedoch nur insoweit, als dadurch die interne Aufklärung nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand des Hinweises sind oder die in dem Hinweis genannt Personen, nicht beeinträchtigt werden.